§ 1 Geltungsbereich
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von PLAN-Industriefahrzeug erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die PLAN-Industriefahrzeug mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von PLAN-Industriefahrzeug angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn PLAN-Industriefahrzeug ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn PLAN-Industriefahrzeug auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote von PLAN-Industriefahrzeug sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann PLAN-Industriefahrzeug innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen PLAN-Industriefahrzeug und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von PLAN-Industriefahrzeug vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen sind die Mitarbeiter von PLAN-Industriefahrzeug nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, wenn die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
(4) Angaben von PLAN-Industriefahrzeug zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Toleranzen, technische Daten und sonstige Leistungsdaten) sowie Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(5) PLAN-Industriefahrzeug behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Ohne ausdrückliche Zustimmung von PLAN-Industriefahrzeug darf der Auftraggeber diese Gegenstände weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Gegenstände auf Verlangen von PLAN-Industriefahrzeug vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von PLAN-Industriefahrzeug zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von PLAN-Industriefahrzeug bis zu einer kalenderjährlichen Steigerung von [8 %] des ursprünglichen Listenpreises. Im Falle einer höheren prozentualen Preissteigerung steht dem Auftraggeber ein Kündigungsrecht zu.
(3) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. PLAN-Industriefahrzeug ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt wird PLAN-Industriefahrzeug spätestens mit der Auftragsbestätigung erklären.
(4) Schecks nimmt PLAN-Industriefahrzeug nur auf Grund besonderer Vereinbarung und stets nur erfüllungshalber an. Scheckspesen gehen zu Lasten des Auftraggeber und sind sofort fällig.
(5) Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen (§§ 288, 247 BGB). PLAN-Industriefahrzeug behalt sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
(6) Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers insbesondere gem. § 6 Abs. 4 Satz 4 dieser Bedingungen unberührt.
(7) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist PLAN-Industriefahrzeug nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann PLAN-Industriefahrzeug den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Lieferungen erfolgen, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, ab Werk.
(2) Von PLAN-Industriefahrzeug in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) PLAN-Industriefahrzeug kann – unbeschadet aller Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen PLAN-Industriefahrzeug gegenüber nicht nachkommt.
(4) PLAN-Industriefahrzeug haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die PLAN-Industriefahrzeug nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse PLAN-Industriefahrzeug die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist PLAN-Industriefahrzeug zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber PLAN-Industriefahrzeug vom Vertrag zurücktreten.
(5) PLAN-Industriefahrzeug ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn
- die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
- dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, PLAN-Industriefahrzeug erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(6) Sofern PLAN-Industriefahrzeug die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit von PLAN-Industriefahrzeug. PLAN-Industriefahrzeug bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftraggeber gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Unbenommen bleiben Ansprüche nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Gerlingen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet PLAN-Industriefahrzeug auch die Installation oder Inbetriebnahme, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation bzw. Inbetriebnahme zu erfolgen hat.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von PLAN-Industriefahrzeug.
(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder PLAN-Industriefahrzeug noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und PLAN-Industriefahrzeug dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch PLAN-Industriefahrzeug betragen die Lagerkosten 0,5 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufenen Monat. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(5) Die Sendung wird von PLAN-Industriefahrzeug nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
- die Lieferung und, sofern PLAN-Industriefahrzeug auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
- PLAN-Industriefahrzeug dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 Abs. 6 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
- seit der Lieferung oder Installation [zwölf] Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z. B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und seit Lieferung oder Installation [sechs] Werktage vergangen sind und
- der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines PLAN-Industriefahrzeug angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
§ 6 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von PLAN-Industriefahrzeug oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn PLAN-Industriefahrzeug nicht binnen einer Woche nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge PLAN-Industriefahrzeug nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
Auf Verlangen von PLAN-Industriefahrzeug ist ein beanstandeter Liefergegenstand nach Wahl von PLAN-Industriefahrzeug entweder frachtfrei an PLAN-Industriefahrzeug zurückzusenden oder vor Ort einem Mitarbeiter von PLAN-Industriefahrzeug zur Prüfung und ggf. Reparatur / Mängelbeseitigung zugänglich zu machen. Im Fall eines Versands und bei berechtigter Mängelrüge vergütet PLAN-Industriefahrzeug die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist PLAN-Industriefahrzeug nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. PLAN-Industriefahrzeug ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis bezahlt. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von PLAN-Industriefahrzeug, kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(5) Ansprüche wegen Mängeln, die daraus resultieren, dass Betriebs- oder Wartungsanweisungen von PLAN-Industriefahrzeug nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen oder Verbrauchsmaterialien oder Ersatzteile verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, sind ausgeschlossen. Der Nachweis, dass der Mangel auch bei Befolgung der Anweisungen von PLAN-Industriefahrzeug eingetreten wäre, bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(6) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
(7) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
(8) Ansprüche wegen Mängeln gegen PLAN-Industriefahrzeug stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
§ 7 Schutzrechte
(1) PLAN-Industriefahrzeug steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird PLAN-Industriefahrzeug nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt PLAN-Industriefahrzeug dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
(3) Bei Rechtsverletzungen durch von PLAN-Industriefahrzeug gelieferte Produkte anderer Hersteller wird PLAN-Industriefahrzeug nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen PLAN-Industriefahrzeug bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung von PLAN-Industriefahrzeug auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
(2) PLAN-Industriefahrzeug haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit PLAN-Industriefahrzeug gemäß § 8 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die PLAN-Industriefahrzeug bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die PLAN-Industriefahrzeug bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von PLAN-Industriefahrzeug für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 3.000.000 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von PLAN-Industriefahrzeug.
(6) Soweit PLAN-Industriefahrzeug technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung von PLAN-Industriefahrzeug wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von PLAN-Industriefahrzeug gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem Kontokorrentverhältnis).
(2) Die von PLAN-Industriefahrzeug an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von PLAN-Industriefahrzeug. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
(3) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für PLAN-Industriefahrzeug.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von PLAN-Industriefahrzeug als Hersteller erfolgt und PLAN-Industriefahrzeug unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei PLAN-Industriefahrzeug eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an PLAN-Industriefahrzeug. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt PLAN-Industriefahrzeug, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von PLAN-Industriefahrzeug an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an PLAN-Industriefahrzeug ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. PLAN-Industriefahrzeug ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an PLAN-Industriefahrzeug abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. PLAN-Industriefahrzeug darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum von PLAN-Industriefahrzeug hinweisen und PLAN-Industriefahrzeug hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, PLAN-Industriefahrzeug die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber gegenüber PLAN-Industriefahrzeug.
(8) PLAN-Industriefahrzeug wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei PLAN-Industriefahrzeug.
(9) Tritt PLAN-Industriefahrzeug bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist PLAN-Industriefahrzeug berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen PLAN-Industriefahrzeug und dem Auftraggeber nach Wahl von PLAN-Industriefahrzeug Stuttgart oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen PLAN-Industriefahrzeug ist in diesen Fällen jedoch Stuttgart ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen PLAN-Industriefahrzeug und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
PLAN-Industriefahrzeug GmbH & Co. KG, Juni 2017